Aktualisierte Stellungnahme ?Debatte um Nichtzul?ssigkeit studentischer Besch?ftigung in nicht-wissenschaftlichen Bereichen der Universit?t“ der Humboldt-Universit?t vom 28.9.2018
Das Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) hat in einem Urteil die Besch?ftigung von Studentischen Hilfskr?ften (SHK) in nichtwissenschaftlichen Bereichen von 三亿体育·(中国)官方网站n für unzul?ssig erkl?rt. Die Begründung der Richter stellt im Wesentlichen auf die Einsatzm?glichkeiten und die Anwendung der Befristungsregelungen nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ab.
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für die Besch?ftigung von studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Berliner 三亿体育·(中国)官方网站n – auch an der Humboldt-Universit?t zu Berlin (HU).
Die vorliegende Entscheidung und Urteilsbegründung des LAG Berlin stellt alle Berliner 三亿体育·(中国)官方网站n vor die Herausforderung, eine rechtskonforme M?glichkeit der Besch?ftigung von Studentischen Hilfskr?ften in nicht-wissenschaftlichen Bereichen zu finden.
Ein wichtiges Anliegen der HU ist es, dass Studierende auch künftig w?hrend ihres Studiums praktische Erfahrungen in Forschung und Lehre sowie in wissenschaftsunterstützenden Bereichen sammeln k?nnen.
Der Personalrat der studentischen Besch?ftigten der HU (PRstudB) hat in der September-Sitzung des Akademischen Senats erkl?rt, ab sofort in allen Servicebereichen (z.B. Universit?tsbibliothek, Computer-und Medienservice, Studienberatung, Fakult?tsverwaltungen) weder Einstellungen noch Weiterbesch?ftigungen zuzulassen.
+++ aktualisierte Erg?nzung vom 19. Oktober 2018 +++
Der PRstudB erkl?rt, diese Aussage nicht gemacht zu haben. In der dem Akademischen Senat vorgelegten Stellungnahme hei?t es w?rtlich:
?Die Begründung des Urteils stellt also klar, dass folgende Bereiche der Humboldt-Universit?t zu Berlin in der Regel als NICHT-wissenschaftliche Bereiche gelten und somit eine Besch?ftigung von Studierenden im TVstud rechtswidrig ist und rechtskonform nur im TV-L erfolgen kann:
- Pr?sidium, Stabsstellen, Büros von Beauftragten, Beauftragte und ?hnliche Bereiche/?mter,
- Gesch?fts- und Pressestellen und Verwaltungen von Zentraleinheiten, Zentren und Excellenzclustern,
- Computer- und Medienservice (CMS), IT-Administrationen, DV-Koordinationen,
- Bibliotheken, Zweigbibliotheken und Archive,
- Dekanate, Direktorien und Verwaltungen, Gesch?ftsstellen, Kommissionen und Gremien oder Sekretariate von Universit?t / Fakult?ten / Instituten / Professuren.“
+++ Ende der Aktualisierung +++
In der Konsequenz wird es zu Einschr?nkungen von Serviceangeboten der HU kommen – auch für Studierende.
In seiner Stellungnahme hat der PRstudB die Argumentation des LAG explizit auch auf Einsatzbereiche bei Professorinnen und Professoren übertragen. Auch diese Besch?ftigungsverh?ltnisse müssten, so der PRStudB, zu mehr als 50 Prozent wissenschaftlich gepr?gt sein. Eine Besch?ftigung, die sich beispielsweise überwiegend mit der Gestaltung einer Website befasst, sei nicht zul?ssig.
Die HU ist der Auffassung, dass, angesichts der aktuellen Debatte zur Rechtslage an den 三亿体育·(中国)官方网站n, rechtskonforme Wege gefunden werden müssen, bevor neue Arbeitsverh?ltnisse mit Studentischen Hilfskr?ften eingegangen werden k?nnen.
Es ist abzusehen, dass auch andere Besch?ftigungen bei Professorinnen und Professoren künftig strittig und gegebenenfalls Gegenstand von komplizierten Einzelfallabw?gungen sein werden. Derzeit ist lediglich die Besch?ftigung als Tutorin oder Tutor unumstritten.
An der HU sind aktuell die Universit?tsleitung, die Fakult?ts- und Verwaltungsleitungen, die Leitungen der Exzellenzcluster sowie die zust?ndigen Gremien mit diesem Thema besch?ftigt. Ziel ist, eine einvernehmliche L?sung auch mit dem Personalrat der studentischen Besch?ftigten zu erreichen. Aus diesem Grund wird die Universit?tsleitung zeitnah mit den Studierendenvertreterinnen und -vertretern M?glichkeiten und Handlungsoptionen für die wissenschaftsunterstützenden Bereiche ausloten.
Unter anderem ist zu prüfen, in welchem Umfang ausgew?hlte Besch?ftigungen nach TVStud in den TV-L überführt werden k?nnen oder müssen. Für Besch?ftigungen in der Universit?tsbibliothek oder dem Rechenzentrum (CMS) der HU ist diese Option wahrscheinlich. ?
Eine weitere L?sungsm?glichkeit k?nnte die Ausweitung der Einsatzbereiche studentischer Hilfskr?fte in § 121 BerlHG sein – so wie sie auch die Hochschulgesetze der meisten anderen Bundesl?nder vorsehen.
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Hans-Christoph Keller
Pressesprecher der
Humboldt-Universit?t zu Berlin
Tel.: 030 2093-2946
pr@hu-berlin.de