Wissenschafts- in Abgrenzung zu Meinungsfreiheit
Der berufsethische Leitfaden der Humboldt-Universit?t bietet Orientierung
Die Meinung von Wissenschaftler*innen zu aktuellen 三亿体育·(中国)官方网站 ist mehr denn je gefragt. Die Humboldt-Universit?t zu Berlin (HU) bietet als ?ffentliche Institution Raum für Diskurs und Debatte. Dabei kann insbesondere bei konfliktbeladenen 三亿体育·(中国)官方网站 ein Spannungsfeld von Wissenschaft und ?ffentlichkeit bzw. von Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit entstehen. Der Akademische Senat der HU hat im M?rz 2024 einen Leitfaden verabschiedet, um Forschenden im Umgang mit konflikttr?chtigen 三亿体育·(中国)官方网站 eine Handlungsempfehlung zu geben. Der Professionsethische Leitfaden wurde in zweij?hriger Arbeit von Professor*innen, wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, Studierenden und Mitgliedern der Verwaltung und der Universit?tsleitung entwickelt und ist auf gro?e Resonanz in den Medien und in der Hochschullandschaft gesto?en.
Verfassungsrechtlich ist die Wissenschaftsfreiheit ein Grundrecht, das die eigenverantwortliche T?tigkeit in Forschung und Lehre vor wissenschaftsexternen Eingriffen schützt. Tr?ger*innen dieses im Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes fixierten Rechts sind diejenigen, die eigenver- antwortlich wissenschaftlich t?tig sind.
Universit?tsleitungen werden abgesehen von der in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG gesetzten Grenze der Verfassungstreue keine Weisungen zur inhaltlichen Ausrichtung oder personellen Besetzung von wissenschaftlichen 三亿体育·(中国)官方网站 erteilen. Zu ihren Aufgaben geh?rt es aber, den sicheren Ablauf von 三亿体育·(中国)官方网站 zu gew?hrleisten.
Nicht von der Wissenschaftsfreiheit geschützt sind politische Meinungs?u?erungen auf dem universit?ren Campus. Wenn Wissenschaftler*innen zu gesellschaftlichen Debatten au?erhalb der eigenen fachlichen Expertise Stellung nehmen, sind ihre Beitr?ge allein durch die Meinungs- und Redefreiheit geschützt, also durch das ebenfalls grundgesetzlich garantierte ?Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu ?u?ern und zu verbreiten“ (Art. 5 Abs. 1 GG).
Kontroversen über inhaltliche Positionen von Wissenschaftler*innen treten h?ufig dann auf, wenn nicht klar ist, ob die inkriminierte Stellungnahme durch die Wissenschaftsfreiheit oder durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Zwar scheinen wissenschaftliche Fachdiskussionen hinreichend klar von politischem Meinungsstreit abgrenzbar. Es ist aber im Schnittfeld zwischen Universit?t und ?ffentlichkeit oft herausfordernd, die Unterscheidung zwischen empirischen Daten, Interpretationen der Daten, wissenschaftlich fundierten Schlussfolgerungen und aus transparenten Ma?st?ben abgeleiteten Bewertungen auf der einen Seite und politischen Meinungen und Handlungsempfehlungen auf der anderen Seite zur Geltung zu bringen. Blo?e Meinungs?u?erungen und pers?nliche Wertungen liegen au?erhalb des Schutzbereichs nach Erkenntnis suchender Wissenschaft.
Besonders problematisch ist die Berufung auf die Wissenschafts- statt auf die Meinungsfreiheit, wenn nicht von Fakten und Forschungsergebnissen gedeckte Schlussfolgerungen gezogen oder unausgewiesene Wertungen vorgenommen werden, oder wenn Forschungsergebnisse auf eine Weise pr?sentiert werden, die stillschweigend politische Richtungsentscheidungen vorwegzunehmen sucht. Wissenschaftler*innen müssen in jedem Fall vermeiden, etwas als Ergebnis eigener Forschung, das hei?t eines erkenntnissuchenden Vorgangs, darzustellen, was nicht nach den fachlichen Standards einer Fachwissenschaft erarbeitet wurde.
Auszug aus: Professionsethischer Leitfaden "Wissenschaft- und Meinungsfreiheit im ?ffentlichen Raum"
Der Professionsethische Leitfaden wurde in zweij?hriger Arbeit von Professor*innen, wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, Studierenden und Mitgliedern der Verwaltung und der Universit?tsleitung entwickelt.