Adolf August Friedrich Rudorff
* 21.03.1803 Mehringen bei Hoya, ? 14.02.1873 Berlin

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1829 ao. Professor für r?misches Recht in Berlin
1833 Professor für r?misches Recht in Berlin
1833 Mitglied der Preu?ischen Akademie der Wissenschaften
Rektor der Friedrich-Wilhelms-Universit?t zu Berlin 1857/58
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Von 1820 an studierte Rudorff Rechtswissenschaften in G?ttingen bei Georg Julius Ribbentrop und Karl Friedrich Eichhorn sowie ab 1823 in Berlin bei Friedrich Karl von Savigny, der ihm zeit seines Lebens zum Mentor und Freund werden sollte. Mit Savignys F?rderung promovierte er und habilitierte sich 1825. Mit der Berliner Universit?t sollte ihn eine fast 50-j?hrige Lehrt?tigkeit verbinden. Ab 1829 bekleidete er ein Professorenamt und wurde 1857 zum Rektor gew?hlt. In seiner am 15. Oktober 1857 gehaltenen Rektoratsrede sprach er "vom Beruf des K?nigtums, die Einheit aller Glieder der Gesellschaft zu vermitteln".
In seinen letzten Jahren als Professor war er aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, seine Lehrt?tigkeit einzuschr?nken und diese teilweise an seinen schon zu Lebzeiten berufenen Nachfolger Heinrich Dernburg zu übertragen.
Rudorff zeigt sich früh von Savigny beeinflusst und wurde zu einem Vertreter der historischen Schule der Rechtswissenschaften. 1832–1834 ver?ffentlichte er das dreib?ndige Werk "Das Recht der Vormundschaft", widmete sich jedoch fortan vor allem der r?mischen Rechtsgeschichte. Durch akribische Untersuchungen r?mischer Rechtsdenkm?ler und seine sorgf?ltigen Editionen erwarb er sich die Bewunderung seiner Zeitgenossen. Seine "R?mische Rechtsgeschichte" (1857–1859, 2 B?nde) blieb – trotz der bisweilen ge?u?erten Kritik an ihrem systematischen Aufbau – bis in die 1880er-Jahre hinein von gro?er Bedeutung für das Fach.
Rudorff war au?erdem Mitherausgeber und Autor der "Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft" und sp?ter Mitbegründer der "Zeitschrift für Rechtsgeschichte". Nicht zuletzt machte er sich als Bearbeiter und He?rausgeber der Nachl?sse Friedrich C. von Savignys und Georg F. Puchtas verdient und trug in dieser Eigenschaft zur weiteren Ausbildung der "historischen Rechtsschule" bei.
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